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Gersch, Sarah
Der Vertragsarzt in der Leistungserbringung zugelassener Krankenhäuser
Kovac, J.
978-3-8300-7454-0
1. Aufl. 2014 / 250 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Medizinrecht in Forschung und Praxis. Band: 44

Die Krankenhausbehandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten erfolgt in Krankenhäusern, die zur Versorgung dieser Patienten zugelassen sind. Voraussetzung für eine solche Zulassung ist, dass die Einrichtung jederzeit verfügbares ärztliches Personal vorhält. Bis 2007 bestand das ärztliche Personal in Krankenhäusern im Wesentlichen aus angestellten oder beamteten Ärzten, während die patientenbezogene Tätigkeit eines Vertragsarztes für ein Krankenhaus nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit der vertragsärztlichen Tätigkeit unvereinbar war. Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.2007 eine Neuregelung eingeführt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV), nach der die Tätigkeit eines Vertragsarztes mit der Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus vereinbar ist. Ein Vertragsarzt kann seither - jedenfalls vertragsarztrechtlich - neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit auch ärztliche Hauptleistungen (z.B. Operationen) für ein Krankenhaus durchführen. Erfolgt diese Tätigkeit selbständig und erhält der Vertragsarzt hierfür vom Krankenhaus ein frei vereinbartes Honorar, wird diese Tätigkeitsform auch als honorarärztliche Tätigkeit bezeichnet.

Aus der punktuellen Änderung im Vertragsarztrecht sind zahlreiche Folgefragen erwachsen, die der Gesetzgeber nicht angemessen ausgestaltet hat. Die Autorin widmet sich insbesondere der Frage, ob Krankenhaushauptleistungen durch nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte Krankenhausleistungen nach den krankenhausrechtlichen Vorschriften sind und ob selbständige Vertragsärzte als jederzeit verfügbares ärztliches Personal im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V zu bewerten sind. Weiterhin wird u.a. geprüft, ob die Behandlung eigener Patienten durch einen Vertragsarzt im Krankenhaus außerhalb des Belegarztmodells gegen ärztliches Berufsrecht verstößt.